Als Hausbesitzer haben Sie den berechtigten Wunsch, Ihr eigenes Reich abzustecken. Privatsphäre ist ein hohes Gut – speziell in Nordrhein-Westfalen, das sich vielerorts durch eine dichte Besiedelung auszeichnet. Mit einer sogenannten Einfriedung sorgen Sie dafür, dass Ihre Kinder geschützt im Garten spielen können, Ihr Hund nicht durch die Nachbarschaft streift, und Sie ungestört ein Sonnenbad auf der Terrasse nehmen können.
Doch Vorsicht: Ihre Einfriedung geschieht nicht im „luftleeren Raum“! Sie hat einen direkten Einfluss auf das Grundstück Ihres Nachbarn. Ein Sichtschutz, ob Mauer, Holzzaun oder Hecke, kann schnell zum Ärgernis werden. Er versperrt Ihrem Nachbarn einen schönen Ausblick, stellt sonnenhungrige Pflanzen in den Schatten oder stört ganz allgemein das ästhetische Empfinden.
Das Nachbarrecht in NRW ist eine wichtige Hilfestellung, um klare Richtlinien vorzugeben, aber auch, um potenzielle Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden! Wir von HolzLand Hassfeld klären auf, was es alles zu beachten gilt.
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Wer bestimmt eigentlich, ob ich einen Sichtschutz zum Nachbarn bauen darf, wie hoch er ist, welchen Abstand er hat und eventuell sogar, wie er aussieht? Tatsächlich liegen hier mehrere Rechtsebenen zugrunde, die in gewissem Sinne aufeinander aufbauen. Wir schauen sie uns an mit speziellem Blick auf NRW!
Den Sockel der „Rechts-Pyramide“ bildet das Bundesrecht. Grundsätzlich haben Sie nach § 903 BGB alle Freiheiten, als Eigentümer Ihr Grundstück zu verwalten. Wichtiger Zusatz: solange es nicht gegen geltende Gesetze verstößt oder die Rechte Dritter verletzt! Gegenüber Ihrem Nachbarn sind Sie zur „nachbarlichen Rücksichtnahme“ verpflichtet.
Kommt ein Gericht zur Auffassung, dass Ihr neuer Sichtschutz eine massive Beeinträchtigung für Ihren Nachbarn darstellt, kommt § 1004 BGB ins Spiel – der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung.
Die nächste Ebene der Rechtspyramide besteht im Landesrecht, welches je nach Bundesland etwas anders ausfällt in Hinblick auf das Nachbarrecht. Eine Besonderheit in NRW: Ihr Nachbar kann in bestimmten Fällen verlangen, dass ein Zaun gesetzt wird (Einfriedungspflicht). Allerdings muss er sich dann auch an den Kosten beteiligen.
Landesrecht kann nie gegen geltendes Bundesrecht verstoßen, aber es regelt in vielen Fällen konkrete Einzelheiten. So gibt es keine bundesweite Gesetzgebung zu Zäunen!
In Nordrhein-Westfalen müssen Sie folgende Gesetze beachten:
Auch, wenn diese Ebene gleichsam die Spitze der Pyramide darstellt, kann sie dennoch alle darunterliegenden Ebenen teilweise außer Gefecht setzen. Sprich: Selbst, wenn Ihr neues Sichtschutz-Projekt nicht gegen Landes- und Bundesrecht verstößt – kollidiert es mit örtlichen Bebauungsplänen und Gestaltungssatzungen, müssen Sie eine Alternative finden.
Deshalb ist Ihr erster Schritt stets die Kontaktaufnahme mit Ihrem örtlichen Bauamt!
Glücklicherweise ist die Errichtung eines „handelsüblichen“ Sichtschutzzauns in der Regel ohne große bürokratische Hürden machbar. Die Landesbauordnung NRW fordert keinen Bauantrag bei Mauern und Einfriedungen bis 2,00 Meter Höhe (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 a der BauO NRW). Dies bezieht sich auf bebaute Ortsteile.
Die oben bereits angerissenen Vorgaben des Nachbarrechts und der örtlichen Bebauungspläne bleiben natürlich trotzdem in Kraft!
Ihren Sichtschutz können Sie grundsätzlich direkt auf die Grenze setzen, ohne dass Sie eine Abstandsfläche berücksichtigen müssen.
Am Ende des Tages gilt es, dass Sie sich mit Ihrem Nachbarn einig sind. Wenn Sie einen guten Draht zu Ihrem Nachbarn haben, können Sie eine gemeinsame Vereinbarung zu Art und Höhe des Sichtschutzzauns treffen.
Empfehlung: Halten Sie die Einigung schriftlich fest, damit nicht – beispielsweise bei Eigentümerwechsel – der Zaun plötzlich als „nicht zulässig“ moniert wird!
Leider kommt es nicht immer zu einer einvernehmlichen Lösung. In diesem Fall fordert das Landesrecht, eine „ortsübliche Einfriedung“ vorzunehmen. Diese richtet sich nach den typischen Einfriedungen in Ihrem Ortsteil.
Hier können Sie – bereits zu Anfang Ihrer Planungsphase – herumschauen, was in den Nachbargärten üblich ist. Mit einem Zaun gleicher Art und Höhe sind Sie fast zu 100 % auf der sicheren Seite! Sind jedoch überall z.B. 80 cm hohe Jägerzäune, kann Ihr Nachbar einen 2,00 Meter Sichtschutz verweigern.
Gibt es keine klare Orientierung in Bezug auf die Ortsüblichkeit, und der Nachbar möchte Ihrem Zaunprojekt nicht zustimmen, gelten in NRW als Standard 1,20 Meter Einfriedungshöhe. Diese können Sie in jedem Fall realisieren!
So mancher Nachbarschaftsstreit lässt sich durch gute Kommunikation vermeiden. Dies gilt auch für den Zaunbau!
Gerne unterstützen wir Sie bei allen Phasen Ihrer Planung im persönlichen Gespräch! Darüber hinaus bieten wir Ihnen bei uns vor Ort eine große Auswahl an attraktiven Sichtschutzzäunen, welche für jede Anforderung an den Sichtschutz eine gute Lösung bieten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in Rahden bei Minden!
Erstellungsdatum: 01 / 2026. Aktualisierungsdatum: 01 / 2026.